Zu Hauptinhalt springen

Batterie-und Elektrogesetz

Batterie- und Elektrogesetz

Hinweise nach Batteriegesetz, Elektrogesetz und Verpackungsgesetz

1a. Hinweise nach Batteriegesetz und Elektrogesetz

Da in unseren Sendungen Batterien und Akkus enthalten sein können, sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:

  • Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Altbatterien zur fachgerechten Entsorgung zurückzugeben.

  • Sie können Altbatterien an kommunalen Sammelstellen oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien verpflichtet, Altbatterien zurückzunehmen. Unsere Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Batterien der Art, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien können entweder ausreichend frankiert an uns zurückgesendet oder direkt an unserem Versandlager unentgeltlich abgegeben werden:

Adresse:
VHPF Store & Trade Solutions s.r.o.
c/o DE - Express Courier 2 (ECW), Gebäude C1, Konsumstr. 45, 42285 Wuppertal, Deutschland
OSS/MwSt.-Nummer: CZ17255058
E-Mail: info@umdasbett.de
Tel: +420 607 895 786

  • Kennzeichnung von Batterien: Batterien sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol zeigt an, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Batterien, die bestimmte Schadstoffgrenzwerte überschreiten, tragen unterhalb des Mülltonnensymbols chemische Bezeichnungen wie "Hg" (Quecksilber), "Cd" (Cadmium) oder "Pb" (Blei).

  • Elektrische und elektronische Geräte: Diese dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Die Entsorgung erfolgt über die örtlichen Sammel- und Rücknahmestellen der Kommunen.

Weitere Informationen zu den Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden Sie unter:
BMU-Website zu Elektro- und Elektronikgeräten
BMU-Daten Elektrogeräte 2018.

1b. Rücknahme von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 15 VerpackG

Um die Rücknahmequoten zu erhöhen, sind nach § 15 VerpackG Letztvertreiber verpflichtet, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen zurückzunehmen und Endverbraucher darüber zu informieren. Dies soll bessere Ergebnisse bei der Rückgabe von Verpackungen und die Erfüllung der Verwertungsanforderungen erleichtern. Ziel ist die Einhaltung europäischer Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG.

  • Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Dazu zählen Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, z. B. Paletten. Weiterhin umfassen sie Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit keine Systembeteiligung möglich ist, sowie schadstoffhaltige Verkaufsverpackungen und Mehrwegverpackungen.

  • Definitionen:

    • Transportverpackungen erleichtern den Warentransport zwischen Vertreibern und vermeiden Transportschäden. Sie verbleiben typischerweise im Handel und werden nicht an Endverbraucher weitergegeben.
    • Umverpackungen dienen der Umhüllung von Verkaufsverpackungen und werden dem Endverbraucher mit diesen Verkaufseinheiten angeboten.
  • Rücknahmeregelung:

    • Privatkunden können die Rückgabe unentgeltlich nach Aufforderung veranlassen.
    • Bei Geschäftskunden erfolgt die Mitnahme/Abholung nach Aufforderung des Kunden auf dessen Kosten. Alternativ kann die Rücknahme im Rahmen der nächsten Anlieferung erfolgen.
    • Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, die von Waren stammen, die VHPF Store & Trade Solutions s.r.o. in ihrem Sortiment führt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR):
ZSVR-FAQ.


Falls Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter info@umdasbett.de.